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Was Sie über den Vorsteuerabzug wissen sollten oder Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten

Was Sie über den Vorsteuerabzug wissen sollten oder

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können:

 

Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers

Steuernummer oder USt-ID des leistenden Unternehmers

Ausstellungsdatum der Rechnung

einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer

Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Leistung

Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung

Entgelt (Nettobetrag)

Steuersatz, Steuerbetrag und Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiung

Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (bei Werklieferungen und grundstücksbezogenen Leistungen)

ggf. Hinweis auf eventuelle Gutschriften

ggf. zusätzlicher Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

 

Einige der Anforderungen verstehen sich aus sich selbst heraus und bedürfen nicht der Erläuterung. Bei anderen nehme ich die Gelegenheit wahr, diese zu erläutern.

Bei Namen und Anschrift des Leistungsempfängers wird nicht mehr auf die wirtschaftliche Aktivität des Unternehmens abgestellt – der Briefkastensitz reichte danach nicht aus -, jetzt reicht jede Art von Anschrift aus, sofern der Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger auch tatsächlich dort erreichbar ist (Änderung des Umsatzsteueranwendungserlass).

Zu dem Punkt Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zeitpunkt auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ansonsten gilt weiterhin der Leistungszeitraum als maßgebend anzuführen.

Bei Kleinbetragsrechnungen - Kleinunternehmerregelung - ist der Bruttobetrag in einer Summe auszuweisen.

Bei Rechnungen über steuerpflichtige Werklieferungen oder grundstücksbezogene Leistungen ist darauf zu achten, dass die Rechnung oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren sind, soweit der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder zwar Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet.

Anmerken möchte ich noch, dass der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Steuer zu entrichten hat, auch wenn der Vorsteuerabzug fälschlicherweise zu hoch ausgewiesen ist.

 

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