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EuGH Urteil: Streichkäse ist Geschmackssache - Kann ein Geschmack eines Lebensmittels Urheberrechtsschutz genießen?


Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Aber kann auch der Geschmack von Streichkäse urheberrechtlich geschützt sein? Der EuGH hat entschieden: Nein, das ginge zu weit (Urteil v. 13.11.2018, C-130/17, Levola Hengelo BV / Smilde Foods BV). Das Ergebnis mag einleuchten. Allerdings liegt bei näherer Betrachtung die rechtliche Begründung nicht ganz so klar auf der Hand.

1.     Gegenstand des Streits

Der niederländische Streichkäsehersteller Levola des Produkts „Heksenkaas“ berief sich auf eine Urheberrechtsverletzung, weil sein Konkurrent Smilde Foods den Streichkäse „Witte Wieven Kaas“ herstellt und verkauft, der angeblich genauso schmecke wie der Streichkäse „Heksenkaas“. Die Übernahme des Geschmacks sei eine Vervielfältigung des Geschmackswerks, die Levola dem Konkurrenten verbieten könne. Denn der Geschmack sei über das Urheberrecht geschützt.  

2.     Begründung des EuGH

Ein niederländisches Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig war, legte dem EuGH in einem sog. Vorabentscheidungsersuchen insbesondere die Frage vor, ob das Unionsrecht einem urheberrechtlichen Schutz des Geschmacks eines Lebensmittels entgegensteht und ob nationale Urheberrechtsvorschriften so auszulegen sind, dass sie einem Geschmack Urheberschutz gewähren können.


Der EuGH stellt klar, dass der Geschmack eines Lebensmittels kein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts ist. Als Werk sind nur „eigene geistige Schöpfungen“ des Urhebers einzustufen. Der Begriff „Werk“ impliziere notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein müsse.

Der Geschmack eines Lebensmittels könne nach Meinung des EuGH weder präzise noch objektiv identifiziert werden. Anders als etwa bei Werken der Literatur, des Films oder der Musik beruhe die Identifizierung des Geschmacks vorwiegend auf Geschmacksempfindungen und Erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, da sie u.a. von Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten sowie Umwelt oder dem Kontext der Verkostung abhingen.


Der EuGH begründet seine Entscheidung auch mit dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft, die eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels nicht ermögliche. Es fehle hierzu an technischen Mitteln, um Lebensmittel vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden.


Nach Unionsrecht (Richtlinie 2001/29) sei der Geschmack kein „Werk“. Dies gelte auch für die Auslegung der jeweiligen nationalen urheberrechtlichen Vorschriften der EU Mitgliedsstaaten.

3.     Auswirkung des Urteils für die Praxis

Man stelle sich vor, wie groß das Aufsehen gewesen wäre, wenn der EuGH anders entschieden hätte. Angesichts einer unsicheren Rechtslage wäre insbesondere die Lebensmittelbranche in Aufruhe geraten, da der jeweilige „Geschmacksentwickler“ Urheberrechtsansprüche hätte geltend machen können – auch wenn dieser dem Hersteller zunächst ggf. gar nicht bekannt war. Anders als beim Markenrecht ist für die Entstehung des Urheberrechts keine Register-Eintragung o.ä. erforderlich. Das Urheberrecht entsteht vielmehr kraft Gesetzes mit Schöpfung des Werkes.


Hätte der EuGH die Werkqualität von Geschmack grundsätzlich bejaht, so hätte er weiter die Frage beantwortet müssen, welche Anforderung der Geschmack zu erfüllen hat, um überhaupt schutzfähig zu sein (der „Allerweltsgeschmack“ wäre wohl genauso wie das einfache Strichmännchen kein „Werk“; der Geschmack müsste eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen). Ebenso schwierig wäre die Frage zu klären gewesen, wie eine Urheberechtsverletzung an einem Geschmack festzustellen ist: Könnten die Richter(innen) selbst degustieren? Müsste eine Beschreibung des Rezepts bzw. der Zusammensetzung dargelegt werden? Die praktisch schwierigen Antworten auf diese Fragen, die auch das niederländische Gericht sah, brauchte der EuGH nicht zu beantworten, da er dem Geschmack per se Urheberschutz verwehrt.


Da der EuGH seine Entscheidung auch damit begründet, dass zum jetzigen Zeitpunkt die technischen Mittel zur präzisen und objektiven Identifizierung eines Geschmacks fehlen, lässt zumindest für die Zukunft offen, ob nicht doch einmal der Koch zum Picasso wird. Dann ließe sich wieder über Geschmack im Urheberrecht streiten.

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